Der Beschwerdeführer habe den Doktortitel entsprechend den Vorgaben der anwendbaren Promotionsverordnung erlangt und das Doktoratsstudium beinhalte neben der Ausarbeitung einer Dissertation auch Veranstaltungen. Dass dem Doktoratsstudium ein Lizentiat der Philosophischen Fakultät vorangegangen sei, sei aufgrund des Nebenfachs und der bisherigen Forschungstätigkeit für die Verleihung des Doktortitels unerheblich. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das Nebenfachstudium absolviert, wobei in diesen Fächern identische Prüfungen zu absolvieren gewesen seien.