Zwar seien die Studiengänge zwischen den einzelnen Fakultäten und Fächern grundsätzlich undurchlässig, dieser Grundsatz erfahre jedoch eine Durchbrechung, wo beide Fachrichtungen Schnittmengen aufwiesen. Dort rechtfertigten sich ausnahmsweise fakultäts- und fachübergreifende Wechsel. Über solche Ausnahmefälle entscheide die Fakultätsversammlung. Der Beschwerdeführer habe den Doktortitel entsprechend den Vorgaben der anwendbaren Promotionsverordnung erlangt und das Doktoratsstudium beinhalte neben der Ausarbeitung einer Dissertation auch Veranstaltungen.