49 Abs. 1 BV), ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts das Strassenverkehrsamt entgegen § 13 VRPG und AGVE 2009, S. 278 f., Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund hat das Strassenverkehrsamt zusammen mit dem DVI als Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 2016 Verwaltungsrechtspflege 323