89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich zudem nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Nachdem Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV), ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts das Strassenverkehrsamt entgegen § 13 VRPG und AGVE 2009, S. 278 f., Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.