Was die Parteistellung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz anbelangt, so ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Die Ausführungen zur Verneinung der Parteistellung des Strassenverkehrsamts dagegen sind ausschliesslich gestützt auf das VRPG erfolgt. Zu beachten ist aber, dass sich auch aus Bundesrecht Vorgaben zur Parteistellung ergeben. So ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.