Parteistellung habe und 322 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 dass sich die Parteistellung des DVI als Vorinstanz aus § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ergebe. Dagegen habe das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich der Vorinstanz – nicht aber den Vorinstanzen – Parteistellung zukomme. Anzufügen bleibt, dass das Strassenverkehrsamt auch nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Partei sein kann, da es nicht einem anderen Gemeinwesen angehört. Was die Parteistellung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz anbelangt, so ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten.