III. 1. 1.1.-1.2. (…) 1.3. 1.3.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.), weshalb zu beurteilen ist, welchen Verfahrensbeteiligten Parteistellung zukommt. Zu dieser Frage ist in AGVE 2009, S. 278 f., festgehalten worden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführer gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. a VRPG Parteistellung habe und 322 Obergericht, Abteilung