2016 Verwaltungsrechtspflege 321 XIII. Verwaltungsrechtspflege 51 Verteilung der Parteikosten bei Gutheissung der Beschwerde (Praxisän- derung) Praxisänderung (AGVE 2009, S. 278 f.): Entgegen dem VRPG ist das Strassenverkehrsamt von Bundesrechts wegen Partei im verwaltungsge- richtlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Deshalb sind das DVI und das Strassenverkehrsamt bei Gutheis- sung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verpflichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten des Beschwerdeführers je zur Hälfte zu bezahlen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai 2016, in Sachen M. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.36). Aus den Erwägungen III. 1. 1.1.-1.2. (…) 1.3. 1.3.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in die- ser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.), weshalb zu beurteilen ist, welchen Verfahrensbeteiligten Parteistellung zukommt. Zu dieser Frage ist in AGVE 2009, S. 278 f., festgehalten wor- den, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerde- führer gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. a VRPG Parteistellung habe und 322 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 dass sich die Parteistellung des DVI als Vorinstanz aus § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ergebe. Dagegen habe das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich der Vorinstanz – nicht aber den Vorinstanzen – Parteistellung zukomme. Anzufügen bleibt, dass das Strassenverkehrsamt auch nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Partei sein kann, da es nicht einem anderen Gemeinwesen angehört. Was die Parteistellung des Beschwerdeführers und der Vorin- stanz anbelangt, so ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Die Ausführungen zur Verneinung der Parteistellung des Strassen- verkehrsamts dagegen sind ausschliesslich gestützt auf das VRPG erfolgt. Zu beachten ist aber, dass sich auch aus Bundesrecht Vor- gaben zur Parteistellung ergeben. So ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Wer zur Be- schwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich zudem nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorin- stanzen als Partei beteiligen können. Nachdem Bundesrecht ent- gegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV), ist im Bereich des Stras- senverkehrsrechts das Strassenverkehrsamt entgegen § 13 VRPG und AGVE 2009, S. 278 f., Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren. Aus diesem Grund hat das Strassenverkehrsamt zusammen mit dem DVI als Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 2016 Verwaltungsrechtspflege 323 52 Ausstand - Für die Mitglieder beratender Kommissionen gelten die Ausstands- regeln des VRPG. Sie wirken an der Vorbereitung des Entscheids mit und fallen somit unter den Anwendungsbereich von § 16 VRPG. - Anwendungsfall: Im Unterschutzstellungsverfahren von Baudenk- mälern gemäss § 27 VKG darf der Bauberater der Gesuchstellerin nicht gleichzeitig in der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie mitwirken. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2015.427). 53 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. August 2016 in Sachen A. AG, B. GmbH und C. AG gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.502, Beschwerdeverfahren I) und in Sachen Einwohnergemeinde D. gegen Departement Bau, Verkehr und Um- welt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.503, Beschwerdeverfahren II). Aus den Erwägungen I. 1. (...) 2. 2.1. Gemäss § 42 VPRG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Ände- rung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Be- schwerde ermächtigt ist.