gung festsetzen kann. 7. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von den Streitigkeiten, welche das Personalrekursgericht in den Urteilen vom 26. Mai 2010 (2-BE.2009.3), 3. November 2009 (2- BE.2009.5) und 25. Mai 2007 (2-BE.2006.24) zu beurteilen hatte. Im Urteil vom 26. Mai 2010 hielt das Personalrekursgericht fest, da das Anstellungsverhältnis als Ganzes auf einer Verfügung beruhe und die Rückerstattungspflicht im Anstellungsbeschluss festgelegt worden 2016 Personalrecht 281