Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Nachdem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und dem Verwaltungsgericht die notwendige Kognition fehlt (§ 55 Abs. 1 VRPG), ist die Sache zum Erlass eines materiellen (Beschwerde-) Entscheids über die Unterschutzstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 49 VPRG). 29 Tempo-30-Zonen Im Einführungszeitpunkt müssen Massnahmen geprüft und angeordnet werden, die zur Einhaltung der neuen Höchstgeschwindigkeit notwendig sind.