3.3.6. Die Auslegung von § 40b Abs. 1 BauG ergibt somit zusammenfassend, dass § 4 Abs. 3 BauG betreffend das ideelle Verbandsbeschwerderecht auch bei Unterschutzstellungsentscheiden nach KG zur Anwendung gelangt und diese gesetzliche Grundlage für die Beschwerdebefugnis gesamtkantonaler Organisationen im Bereich des Heimatschutzes in den Verfahren nach KG Anwendung findet. 4. 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von § 42 Abs. 1 lit. b VPRG verlangte gesetzliche Grundlage des ideellen Verbandsbeschwerderechts gegen Unterschutzstellungsentscheide nach Kulturgesetz § 4 Abs. 3 BauG bildet.