Kein Thema war insbesondere ein Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts gemäss § 4 Abs. 3 BauG. Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 BauG und § 40b Abs. 1 Satz 2 BauG erfordern vielmehr eine kohärente Anwendung des Verbandsbeschwerderechts. Ebenfalls für ein Verbandsbeschwerderecht gegen Unterschutzstellungsentscheide nach KG spricht der Zweckartikel in § 1 Abs. 1 BauG. Danach soll das Baugesetz die Voraussetzungen schaffen, damit die Zielsetzungen und Grundsätze des Bundesrechts und der Kantonsverfassung auf den Gebieten der Raumentwicklung, des Bauwesens und des Umweltschutzes verwirklicht werden können. 3.3.6. Die Auslegung von § 40b Abs. 1