setzt werden. Die ideelle Verbandsbeschwerde gemäss § 4 Abs. 3 BauG ist sodann im Baubewilligungsverfahren zulässig. Angesichts der Tatsache, dass eine Unterschutzstellung von Baudenkmälern im kantonalen Nutzungsplanverfahren (§ 10 BauG) von der Beschwerdebefugnis ideeller Verbände erfasst wird, erscheint ein Ausschluss der beschwerdeberechtigten Organisationen im Verfahren vor dem BKS weder naheliegend noch systematisch überzeugend. Änderungen im Verfahrensrecht der Unterschutzstellung wurden durch das Kulturgesetz grundsätzlich nicht angestrebt. Kein Thema war insbesondere ein Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts gemäss § 4 Abs. 3