Wenn also § 4 Abs. 3 BauG die Formulierung "im Bereich des Natur- und Heimatschutzes" wählt, ist zwingend davon auszugehen, dass diese Formulierung inhaltlich (mindestens) dem entsprechenden bundesrechtlichen Begriff des Art. 78 BV und des NHG entspricht (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 62). Mit § 4 Abs. 3 bis 6 BauG besteht eine allgemeine Legitimationsgrundlage für das Verbandsbeschwerderecht gegen Anordnungen in der Denkmalpflege. § 36 Abs. 2 KV trägt dem Kanton auf, Kulturgüter zu erhalten. Die Kantonsverfassung reiht den Heimatschutz, die Denkmalpflege und die Archäologie in die Kulturaufgabe ein (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg