Der Heimatschutz im Sinne des NHG widmet sich dem Schutz und der Pflege des baulichen Erbes und der historisch bedeutsamen Orte. Er umfasst als übergeordneter Begriff auch die Denkmalpflege mit der Archäologie und die Ortsbildpflege (ROHRER, a.a.O., N 30). Da der Begriff des Natur- und Heimatschutzes ein Rechtsbegriff auf Verfassungsstufe ist, kommt ihm in der ganzen Schweiz dieselbe Bedeutung zu. Wenn also § 4 Abs. 3 BauG die Formulierung "im Bereich des Natur- und Heimatschutzes" wählt, ist zwingend davon auszugehen, dass diese Formulierung inhaltlich (mindestens) dem entsprechenden bundesrechtlichen Begriff des Art. 78 BV und des NHG entspricht (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 62).