3.3.4. Im Rahmen der systematischen Auslegung ist unter anderem die Stellung einer gesetzlichen Regelung in der Rechtsordnung zu berücksichtigen. Die Begriffe Naturschutz und Heimatschutz sind in der Gesetzgebung des Bundes eng gekoppelt, sowohl die Bundesverfassung (Art. 78 BV) als auch das NHG verwenden sie als Einheit. Natur- und Heimatschutz ist überwiegend raumbezogen, die Schutzgegenstände sind Elemente der Landschaft (JOSEF ROHRER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER [Hrsg.], a.a.O., 1. Kap., N 8). Der Heimatschutz im Sinne des NHG widmet sich dem Schutz und der Pflege des baulichen Erbes und der historisch bedeutsamen Orte.