Mit anderen Worten sind nach dem Erlass des Kulturgesetzes kommunale und kantonale Unterschutzstellungen im Nutzungsplanungsverfahren weiterhin möglich. Festzuhalten ist weiter, dass mit dem Kulturgesetz und dessen Verordnung keine Bestimmungen zu den Rechtsmittelverfahren erlassen wurden. Den Materialien zum Kulturgesetz lässt sich nichts entnehmen, wonach das Verbandsbeschwerderecht gemäss § 4 Abs. 3 BauG, wie es seit 1. April 1994 mit Inkrafttreten des Baugesetzes 1993 gewährleistet ist, beim Schutz von Baudenkmälern durch den Kanton hätte eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159