Die Botschaft zum Kulturgesetz hält zu § 40b Abs. 1 BauG fest, diese Bestimmung im Baugesetz möge in rechtssetzungstechnischer Hinsicht unnötig erscheinen. Mit dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Raumentwicklung und Enteignung werde indessen klargestellt, dass dem Kanton "neben den Schutzmassnahmen des Kulturgesetzes wie bisher auch die Instrumente der Raumentwicklung zur Verfügung stehen und die Vorschriften zur Enteignung auch für Unterschutzstellungen von Baudenkmälern oder archäologischen Hinterlassenschaften gemäss Kulturgesetz anwendbar sind" (Botschaft KG, S. 58 f.).