3.3.3. Das historische Auslegungselement stützt sich auf die Materialien der Gesetzgebung. Art. 40b Abs. 1 BauG wurde im Rahmen der Neuschaffung des Kulturgesetzes eingefügt. Die Botschaft zum Kulturgesetz hält zu § 40b Abs. 1 BauG fest, diese Bestimmung im Baugesetz möge in rechtssetzungstechnischer Hinsicht unnötig erscheinen.