befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 I 305, Erw. 6.1). 3.3.2. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. § 40b Abs. 1 Satz 2 BauG kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Bestimmungen des BauG, insbesondere über die Enteignung vorbehalten sind. Daraus würde folgen, dass die Einleitungsbestimmungen im 1. Teil und insbesondere die Bestimmung über das ideelle Verbandsbeschwerderecht in § 4 Abs. 3 BauG in Unterschutzstellungsverfahren von kantonalen Denkmälern anwendbar sind. 3.3.3.