Die Erhaltung und Pflege von Kulturgütern (Baudenkmälern, beweglichen Kulturgütern und archäologischen Hinterlassenschaften) richtet sich gemäss § 40b Abs. 1 Satz 1 BauG nach dem Kulturgesetz. Vorbehalten werden die Bestimmungen über die Raumentwicklung und Enteignung (§ 40b Abs. 1 Satz 2 BauG). Die Bedeutung dieses Vorbehalts ist durch Auslegung zu ermitteln und es ist insbesondere zu klären, ob § 4 Abs. 3 BauG betreffend das Verbandsbeschwerderecht als Bestimmung unter dem Titel "1. Einleitung" in Unterschutzstellungsverfahren nach Kulturgesetz Anwendung findet. 3.3. 3.3.1.