Gesuchsberechtigt sind unter anderem Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss der Denkmalpflege widmen (§ 27 Abs. 1 VKG). Das Departement holt vor jeder Unterschutzstellung bei der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals ein (Abs. 2). Die Stellungnahme der Kommission geht sodann zur Vernehmlassung an die Parteien (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG (Abs. 4). Die Erhaltung und Pflege von Kulturgütern (Baudenkmälern, beweglichen Kulturgütern und archäologischen Hinterlassenschaften) richtet sich gemäss § 40b Abs. 1 Satz 1 BauG nach dem Kulturgesetz.