kehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen fest (§ 27 Abs. 2 KG). Das Verfahren der Unterschutzstellung wird sodann durch den Regierungsrat durch Verordnung geregelt (§ 27 Abs. 3 i.V.m. 55 KG). Die Verordnung zum Kulturgesetz enthält zum Verfahren der Unterschutzstellung von Baudenkmälern folgende Bestimmungen: Unterschutzstellungsverfahren werden vom BKS von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Gesuchsberechtigt sind unter anderem Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss der Denkmalpflege widmen (§ 27 Abs. 1 VKG).