Das Kulturgesetz regelt die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter im 4. Titel. Zum Schutz von Baudenkmälern wird ein öffentliches Inventar der Baudenkmäler geführt (§ 26 KG). Die Unterschutzstellung ist in §§ 27 ff. KG geregelt. Erstinstanzlich entscheidet das BKS (§ 27 Abs. 2 KG i.V.m. § 1 VKG) über die Unterschutzstellung. Das BKS legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvor- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 157