3.2.3. Das Baugesetz hält fest, dass die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Landschaften, von Gebieten und Objekten des Naturund Heimatschutzes sowie von Ortsbildern und Aussichtspunkten Sache des Kantons und der Gemeinden sind (§ 40 Abs. 1 BauG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen (§ 40 Abs. 3 lit. b BauG; vgl. auch Richtplantext des Kantons Aargau vom 20. September 2011, S 1.5, S. 2). Das Kulturgesetz regelt die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter im 4. Titel.