Im Gegenteil: Private Organisationen werden durch das Dekret vom Beschwerderecht (sogar) vom früheren gewohnheitsrechtlichen Beschwerderecht ausgeschlossen (AGVE 1993, S. 404 ff.). Mit Inkrafttreten des Baugesetzes am 1. April 1994 wurde die Beschwerdebefugnis gesamtkantonaler Organisationen im kantonalen Recht erstmals positiv umschrieben. Gemäss § 4 Abs. 3 BauG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung konnten gesamtkantonale Organisationen unter anderem Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes ging. Mit der Revision vom 10. März 2009 wurden die Bestimmungen über das Verbandsbeschwerderecht neu gefasst und die Absätze