Am 1. Januar 1976 ist das Denkmalschutzdekret (aufgehoben) in Kraft getreten. Gemäss § 5 DSD konnten u.a. private Organisationen, die sich statutengemäss der Denkmalpflege widmen, der kantonalen Kommission für Denkmalpflege eine Unterschutzstellung eines Denkmals beantragen. Im Urteil vom 14. Mai 1993 erkannte das Verwaltungsgericht, dass die Bestimmungen des Denkmalschutzdekrets in den §§ 5 und 6 DSD kein Verbandsbeschwerderecht begründen. Im Gegenteil: Private Organisationen werden durch das Dekret vom Beschwerderecht (sogar) vom früheren gewohnheitsrechtlichen Beschwerderecht ausgeschlossen (AGVE 1993, S. 404 ff.).