3.2.2. Im kantonalen Recht wurden Verbände und Vereine, die sich – wie der Beschwerdeführer – gemäss ihren Statuten für den Schutz von Natur und Landschaft einsetzten, bereits vor Erlass des aVRPG wie auch nach dessen Inkrafttreten gewohnheitsrechtlich zur Erhebung von Rechtsmitteln im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren zugelassen (vgl. zum Ganzen AGVE 1988, S. 409; MERKER, a.a.O., § 38 N 227 mit Hinweisen). Am 1. Januar 1976 ist das Denkmalschutzdekret (aufgehoben) in Kraft getreten.