tung von Baudenkmälern mit kantonaler Bedeutung stellt weder eine Bundesaufgabe dar, noch weist die Unterschutzstellung einen Bezug zu bundesrechtlich geregelten Aufgaben auf. Daher ist aus dem Bundesrecht keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers abzuleiten. Die Beschwerdebefugnis im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäss Kulturgesetz bestimmt sich somit vorliegend ausschliesslich nach kantonalem Recht. 3.2.2.