1997, Art. 12 N 4). Zwar ist nicht erforderlich, dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen ist. Indessen muss der Streitgegenstand eine Rechtsmaterie betreffen, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist (BGE 139 II 271, Erw. 9.3 f.). Im vorliegenden Fall war vor den Vorinstanzen die Unterschutzstellung eines Objekts von kantonaler Bedeutung streitig. Die Erhal- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 155