VPRG, Zürich 1998, § 38 N 219). Das ideelle Verbandsbeschwerderecht ist dabei in einem gewissen Sinn eine Privatisierung der Wahrung öffentlicher Interessen (MERKER, a.a.O., § 38 N 220). Nach § 42 Abs. 1 lit. b VPRG ist zur Beschwerde jede Organisation befugt, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist. Die gesetzliche Grundlage des ideellen Verbandsbeschwerderechts in der aargauischen Verwaltungsrechtspflege ergibt sich demnach aus § 42 Abs. 1 lit. b VPRG i.V.m. einer spezialgesetzlichen Ermächtigung. 3.2. 3.2.1.