Beschwerderecht zuerkannt, obwohl sie weder in ihren eigenen Interessen als Verband noch in den Interessen ihrer Mitglieder betroffen sind. Die Notwendigkeit der ideellen Verbandsbeschwerde folgt aus der Bedeutung öffentlicher Interessen, deren Wahrung mangels engagierter Vertretung durch die Behörden oder aus prozessrechtlich begründeten Konstellationen ohne die Zulässigkeit der ideellen Verbandsbeschwerde ungenügend wäre (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VPRG, Zürich 1998, § 38 N 219).