Sie verstossen nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. Sie verletzten höchstens die Eigentums- und Besitzrechte des Beschwerdeführers, wogegen sich dieser – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – beim örtlich zuständigen Zivilgericht zur Wehr setzen muss. 28 Kulturgesetz; Verbandsbeschwerderecht bei Unterschutzstellungen Die Bestimmungen des Baugesetzes zum ideellen Verbandsbeschwerderecht gelangen auch im Beschwerdeverfahren gegen Unterschutzstellungsentscheide nach Kulturgesetz zur Anwendung.