29 Abs. 1 ZUG zuständigen kantonalen Amtsstelle von C. eine Klärung der Zuständigkeit herbeizuführen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind Anweisung und Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Kantonalen Sozialdienst zur Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens zurückzuweisen. In diesem Verfahren kann unter Beteiligung und Wahrung der Verfahrensrechte der involvierten Gemeinwesen geklärt werden, ob der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin im Kanton Aargau beendet wurde. 2016 Wahlen und Abstimmungen 243