Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass eine bedürftige Person die von ihr benötigte Hilfe (rechtzeitig) erhält. Negative Kompetenzkonflikte sollen sich nicht zu Lasten der hilfesuchenden Person auswirken. Um dies sicherzustellen, ist das vorgeschriebene Zuständigkeitsverfahren einzuhalten. Dementsprechend war der Widerruf des Entscheids durch die Vorinstanz rechtmässig. 2016 Sozialhilfe 241