Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZUG geht der Verkehr zwischen den Kantonen über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Im Kanton Aargau obliegt der Amtsverkehr mit anderen Kantonen dem Kantonalen Sozialdienst (§ 42 Abs. 1 lit. b SPG). Die Gemeinde A. hätte sich zunächst mit dem Sozialdienst C. austauschen müssen. Hätte dies zu keiner Klärung der interkantonalen Zuständigkeit geführt, hätte der Gemeinderat den Kantonalen Sozialdienst über den Sachverhalt informieren müssen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass eine bedürftige Person die von ihr benötigte Hilfe (rechtzeitig) erhält.