Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats A. in Anwendung von § 37 VRPG von Amtes wegen aufgehoben. Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (§ 37 Abs. 1 VRPG). Der Kantonale Sozialdienst nimmt im Auftrag des DGS die Aufgabe als Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden wahr.