Im Beschluss vom 23. September 2013 hat der Gemeinderat erwogen, der maximale Wohnkostenbeitrag für einen 2-Per- sonenhaushalt von Fr. 1'250.00 werde überschritten. Am 23. September 2013 erteilte er der Beschwerdegegnerin unter Kürzungsandrohung die Weisung, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Im Beschluss vom 17. März 2014 kürzte der Gemeinderat den anteilmässigen Wohnkostenbeitrag auf Fr. 625.00. Mit Entscheid vom 1. Juni 2015 wurde die materielle Hilfe infolge Wegzugs eingestellt. 3.2. Seit dem 1. Mai 2015 wohnt die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrem Partner in einer 4,5-Zimmerwohnung in A.. Seit dem 236 Obergericht, Abteilung