Komme hinzu, dass Privatschulden nur ausnahmsweise zu übernehmen seien, sofern damit eine bestehende oder drohende Notlage vermieden werde. Darüber wäre aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, wobei Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im überwiegenden Interesse der Gläubiger übernommen werden dürften. 2. Die Vorinstanz bejahte die Zuständigkeit der neuen Wohnsitzgemeinde zur Prüfung des Gesuchs. Dieses betraf ausstehende Nebenkosten der Wohnung in der früheren Gemeinde, wo die Beschwerdegegnerin bereits unterstützt worden war.