Sofern eine Person nicht in der Lage sei, dafür aufzukommen, sei die jeweilige Unterstützungsgemeinde dafür zuständig. Die frühere Unterstützungsgemeinde habe mit der Übernahme der Wohnkosten eine Kostengutsprache für allenfalls später anfallende, nicht pauschal abgegoltene Nebenkosten geleistet und sei von der Zahlungspflicht nur insoweit befreit, als die unterstützte Person nicht aus eigener Kraft leisten könne. Komme hinzu, dass Privatschulden nur ausnahmsweise zu übernehmen seien, sofern damit eine bestehende oder drohende Notlage vermieden werde.