38 Sozialhilfe; Zuständigkeit Bei vorbestehender Unterstützungsbedürftigkeit bleibt die Zuständigkeit der früheren Wohnsitzgemeinde für ausstehende, dort angefallene und erst nach dem Wegzug in Rechnung gestellte Wohnnebenkosten bestehen. 234 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Oktober 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.325). Aus den Erwägungen