greifen. Die Bestimmung bildet eine klare gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinde verpflichtet, weitere Massnahmen (z.B. Verkehrsberuhigungselemente) anzuordnen, wenn dies zur Einhaltung der neu einzuführenden Höchstgeschwindigkeit nötig ist. Ebenso klar hält Art. 6 der Verordnung zudem fest, dass die realisierten – will heissen nötigen – Massnahmen spätestens nach einem Jahr überprüft werden und zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind, wenn die angestrebten Ziele nicht erreicht wurden. (…) Der Gemeinderat erklärte weder die in den Gutachten enthaltenen Massnahmenpläne für verbindlich, noch wurden diese im Sinne des kantonalen Fachberichts korrigiert und ergänzt.