2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 161 langt für die Beschwerdebefugnis im Kulturgüterschutz keine explizite Erwähnung des Verbandsbeschwerderechts im Kulturgesetz. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen beim Verbandsbeschwerderecht (§ 4 Abs. 6 BauG) sind nicht strittig. Der Beschwerdeführer setzt sich gemäss Statuten vom 5. September 1998 für "die Erhaltung des Kulturguts als Zeuge der Zeit" ein und ist im kantonalen Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss § 4 Abs. 5 BauG eingetragen. 4.2. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.