2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 161 langt für die Beschwerdebefugnis im Kulturgüterschutz keine expli- zite Erwähnung des Verbandsbeschwerderechts im Kulturgesetz. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen beim Verbandsbe- schwerderecht (§ 4 Abs. 6 BauG) sind nicht strittig. Der Beschwer- deführer setzt sich gemäss Statuten vom 5. September 1998 für "die Erhaltung des Kulturguts als Zeuge der Zeit" ein und ist im kantona- len Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Orga- nisationen gemäss § 4 Abs. 5 BauG eingetragen. 4.2. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Nachdem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und dem Verwaltungsge- richt die notwendige Kognition fehlt (§ 55 Abs. 1 VRPG), ist die Sa- che zum Erlass eines materiellen (Beschwerde-) Entscheids über die Unterschutzstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 49 VPRG). 29 Tempo-30-Zonen Im Einführungszeitpunkt müssen Massnahmen geprüft und angeordnet werden, die zur Einhaltung der neuen Höchstgeschwindigkeit notwendig sind. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. April 2017, i.S. A. gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat B. (WBE.2016.275) Aus den Erwägungen 5.2. (…) Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.231.3) ist eindeutig. Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu er- 162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 greifen. Die Bestimmung bildet eine klare gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinde verpflichtet, weitere Massnahmen (z.B. Ver- kehrsberuhigungselemente) anzuordnen, wenn dies zur Einhaltung der neu einzuführenden Höchstgeschwindigkeit nötig ist. Ebenso klar hält Art. 6 der Verordnung zudem fest, dass die realisierten – will heissen nötigen – Massnahmen spätestens nach einem Jahr überprüft werden und zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind, wenn die angestrebten Ziele nicht erreicht wurden. (…) Der Gemeinderat erklärte weder die in den Gutachten enthalte- nen Massnahmenpläne für verbindlich, noch wurden diese im Sinne des kantonalen Fachberichts korrigiert und ergänzt. Vielmehr will er die Tempo-30-Zonen mit einem Minimum an Investitionen um- setzen. (…) Der Gemeinderat begründete den Verzicht auf die von den Gutachtern und/oder kantonalen Fachinstanz als notwendig erachteten Massnahmen nicht bzw. führte diesbezüglich nur finan- zielle Interessen an. Im Einspracheentscheid hielt er (ohne Quellen- angaben) fest, dass während in den Einführungsjahren von Tempo- 30-Zonen ein ganzer Massnahmenkatalog baulicher Anpassungen gefordert worden sei, sich im Rahmen der aufsichtsrechtlichen sowie der gerichtlichen Beurteilungspraxis in den vergangenen Jahren der Trend abgezeichnet und bestätigt habe, dass im Rahmen der aktuellen Neueinführung von Tempo-30-Zonen nur die Minimal- voraussetzungen (Eingangstore und Bodenmarkierungen) voraus- gesetzt würden und erst im Rahmen der Überprüfung der Mass- nahme bei effektivem Bedarf ein Ausbau mittels baulicher Elemente notwendig werde. Der Gemeinderat erachte es folglich als zweck- mässig und angemessen, im Einführungsjahr mit einem Minimum an Investitionen die Tempo-30-Zonen umzusetzen. Sollte sich zeigen, dass nach erfolgter Überprüfung mit entsprechenden Geschwindig- keitsmessungen effektiv ergänzende bauliche Massnahmen mit Fahrbahnverengungen notwendig seien, dann seien diese in einer zweiten Phase an einzelnen wenigen Orten umzusetzen. Vorerst sei der zwingende Bedarf nicht ausgewiesen. Der Gemeinderat verkennt, dass sowohl die Gutachten als auch die kantonale Fachinstanz den "zwingenden Bedarf" bejaht haben 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 163 bzw. diverse Massnahmen als notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen erachteten. Der Gemeinderat war daher gehalten, die vorgeschlage- nen Massnahmen zu prüfen und dabei dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit gebührend Rechnung zu tragen. Schliesslich hätte er begründen müssen, aus welchen triftigen (nicht nur finanziellen) Gründen, er von den Gutachten und dem kantonalen Fachbericht abweicht. Kann die Einhaltung der neu angeordneten Geschwindigkeit nur durch weitere Massnahmen sichergestellt wer- den, darf dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht auf den Zeitpunkt der Nachkontrolle hinausgeschoben werden. Die Ver- kehrssicherheit gebietet es, notwendige Massnahmen bereits bei der Einführung umzusetzen. Die Auffassung der Vorinstanz (und des Ge- meinderats), wonach "erst zu gegebener Zeit" abzuklären ist, welche Massnahmen zur Erreichung des Ziels wo am wirksamsten sind, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung. (…) Nach dem Gesagten hat der Gemeinderat die ihm gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begeg- nungszonen obliegende Interessenabwägung nicht vorgenommen. Er hat nicht geprüft, welche Massnahmen zur Einhaltung der angeord- neten Höchstgeschwindigkeit notwendig sind bzw. die gemäss Gut- achten und Fachbehörden erforderlichen Massnahmen nur aus finan- ziellen Gründen und nicht aus verkehrstechnischen Aspekten abge- lehnt. Sein Entscheid ist daher rechtsfehlerhaft. Die Beurteilung der im Einführungszeitpunkt notwendigen Massnahmen wurde auch von der Vorinstanz nicht nachgeholt, sondern unzulässigerweise auf den Zeitpunkt der Nachkontrolle hinausgeschoben. 30 Inanspruchnahme von Grund und Boden durch Fernmeldeeinrichtungen In Fahrbahnschächten platzierte Geräte, welche die optischen Signale aus Glasfaserkabeln in ein elektromagnetisches Signal für die Weitergabe an Kupferkabel umwandeln (sog. optisch-elektrische Umwandler), bilden