ziehung als auf den Arbeitsort abgestellt wurde und im vorliegenden Fall die Eheleute ihren familiären Wohnsitz vor dem Stellenantritt der Beschwerdeführerin in Z. in der Schweiz hatten und der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz in der Schweiz behielt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. Im Gegenteil: Dass eine verheiratete Person ihren Lebensmittelpunkt üblicherweise am Wohnsitz der Familie hat, stellt vielmehr eine tatsächliche Vermutung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015], Erw. 5.1), welche konsequenterweise durch die Migrationsbehörden zu widerlegen ist. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 145