schwerdeführerin genauer abzuklären. Aus den vorliegenden Beweisen konnte und kann jedoch keine tatsächliche Vermutung abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt, womit ihr auch nicht auferlegt werden durfte, zu beweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz befand. 3.3.6. Dass sich ein Lebensmittelpunkt selbst dann nicht zwingend am Arbeitsort eines Betroffenen befindet, wenn dieser eine längere Präsenz am Arbeitsort aufweist, ergibt sich in einem umgekehrt gelagerten Fall auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011 (2C_831/2010). Nachdem in jenem Fall stärker auf die familiäre Be-