Daran ändert einerseits auch nichts, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Instruktion weitere Beweise für einen Aufenthalt in der Schweiz einverlangt hat, da diese nicht als "Gegenbeweis" zu einem tatsächlich zu vermutenden Lebensmittelpunkt in Deutschland einverlangt wurden, sondern um zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin während mehr als sechs Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hatte. Andererseits ändert daran auch nichts, dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Belege eines nicht mehr als sechsmonatigen ununterbrochenen Auslandaufenthalts als äusserst spärlich bezeichnet werden müssen und aus diesen nicht