Dazu wäre sie erst dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus dem erstellten Sachverhalt die tatsächliche Vermutung eines nach Deutschland verlegten Lebensmittelpunkts hätte ableiten lassen, was vorliegend, wie bereits erwähnt, nicht der Fall ist. Daran ändert einerseits auch nichts, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Instruktion weitere Beweise für einen Aufenthalt in der Schweiz einverlangt hat, da diese nicht als "Gegenbeweis" zu einem tatsächlich zu vermutenden Lebensmittelpunkt in Deutschland einverlangt wurden, sondern um zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin während mehr als sechs Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hatte.