Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einigen Kontrolltagen nicht durch die Polizei hatte angetroffen werden können und dass die Polizei die Wohnung via Sitzplatz "inspiziert" und deren angeblich spärliche Möblierung notiert hatte, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt effektiv nach Deutschland verlegt hätte. Abgesehen davon, dass die Inspektion der Wohnung via Sitzplatz kein taugliches Mittel ist, den Möblierungszustand einer Wohnung rechtsgenüglich festzustellen, sind die Eheleute weder verpflichtet, sich zu den zufälligen Kontrollzeitpunkten in der Wohnung aufzuhalten, noch ihre Wohnung gemäss einem bestimmten Standard einzurichten.