Das unbesehene Abstellen auf die E-Mail war damit nicht zulässig. Spätestens im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte der E-Mail-Verfasser befragt werden müssen, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann steht und worin seine Motivation bestand, seine E-Mail zu verfassen. 142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017